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Leistungen für sonstige Dritte als Auftraggeber

Berufsgrundsätze

  • Jedem im Bundesverband Personalvermittlung organisierten Vermittler ist es freigestellt, auch im öffentlichen Auftrag oder im Auftrag sonstiger Dritter tätig zu werden, sofern er die hier genannten Bestimmungen einhält.
  • Insbesondere verpflichtet sich der im BPV organisierte Vermittler, die zulässigen Höchstgrenzen an Vermittlungsprovisionen, die von Arbeitsuchenden oder von der Bundesagentur für Arbeit verlangt werden dürfen, zu respektieren.

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