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Der Vermittlungsgutschein für Arbeitsuchende

Was ist der Vermittlungsgutschein?

Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein von der örtlichen Arbeitsagentur, wenn sie Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und nach einer Arbeitslosigkeit von 2 Monaten innerhalb einer Frist von 3 Monaten noch nicht vermittelt sind oder sie eine Beschäftigung ausüben oder zuletzt ausgeübt haben, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder als Strukturanpassungsmaßnahme nach dem SGB gefördert wird oder wurde. Vermittlungsgutscheine sind grundsätzlich drei Monate gültig und werden ausgestellt über 2.000 EUR inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei Langzeitarbeitslosen und behinderten Menschen nach dem SGB IX kann der Vermittlungsgutschein bis zu einer Höhe von 2500 EUR ausgestellt werden.

Die bis zum 31. Dezember 2010 befristete Regelung zum Vermittlungsgutschein wurde durch das Beschäftigungschancengesetz um ein Jahr verlängert. Dabei wurde die aktuell geltende zweimonatige Wartefrist geändert: So können Arbeitslose ab 1. Januar 2011 den Vermittlungsgutschein bereits nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen statt bisher von zwei Monaten in Anspruch nehmen.

Mit einem solchen Vermittlungsgutschein kann der Arbeitslose bzw. Arbeitnehmer einen privaten Arbeitsvermittler seiner Wahl einschalten. Bei erfolgreicher Vermittlung und Erfüllung der formalen Voraussetzungen für die Einlösung des Gutscheines durch die Arbeitsagentur wird der Vermittlungsgutschein direkt von der Arbeitsagentur an den privaten Vermittler ausgezahlt.

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