Stellungnahme des BPV zur Fortsetzung über den 31.12.2006 hinaus
Bonn, 20.03.2006 - Gemäß § 421g Abs. 4 SBG III ist der Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein bis längstens zum 31.12.2006 befristet. Es soll geprüft werden, ob sich der Vermittlungs-gutschein als ein dauerhaftes und geeignetes Instrument zur Beschleunigung von Vermittlungsaktivitäten erwiesen hat und deshalb verlängert werden soll. Der Bundes-verband Personalvermittlung spricht sich wegen der gewonnenen positiven Erfahrun-gen mit dem Vermittlungsgutschein für dessen Beibehaltung und Weiterentwicklung aus. Der Vermittlungsgutschein ist ein geeignetes Mittel zur Beschleunigung der Vermittlung bzw. zur Verkürzung der Zeiten des Leistungsbezuges von Lohnersatzleistungen. Durch den gezielten Einsatz des Vermittlungsgutscheines werden Arbeitsuchende frühzeitig aktiviert und zügig in den ersten Arbeitsmarkt integriert. Neben den Arbeitsagenturen eröffnet die private Personalvermittlung eine zusätzliche Möglichkeit für Arbeitsuchende in eine Be-schäftigung zu finden. Der Vermittlungsgutschein ist eine sinnvolle Methode zur Verringe-rung der Arbeitslosigkeit. Sowohl die Vermittelten als auch die beteiligten Arbeitgeber sind mit dem Vermittlungsgut-scheinverfahren zufrieden. Der Gutschein garantiert genau das, was ein Arbeitsuchender dringend benötigt: einen permanenten Ansprechpartner und ein gutes Coaching, was die privaten Vermittler als kostenlosen Bestandteil ihrer Dienstleistung erbringen. Der Einsatz des Vermittlungsgutscheines hat auch zu einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen den Arbeitsagenturen und privaten Vermittlern geführt, was aus Sicht des Bun-desverbandes Personalvermittlung ein positiver Effekt ist. Die Bundesagentur sollte sich nicht als Konkurrent zu privaten Anbietern verstehen, sondern im Gegenteil zur Stärkung der eigenen Vermittlungstätigkeit so weit wie möglich mit privaten Personal-Dienstleistern kooperieren. Deren Vermittlungserfolge werden so auch zu Erfolgen der Bundesagentur für Arbeit. Insoweit wird auch auf das Reformpapier vom März dieses Jahres der Bundesverei-nigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) verwiesen mit dem Titel „Marktnähe und Wirtschaftlichkeit" - Eckpunkte für die Neuausrichtung der Arbeitslosenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit. Abgesehen von Einzelfällen sind in der Praxis keine nennenswerten Mitnahmeeffekte zu erkennen, die das Vermittlungsgutscheinverfahren insgesamt negativ belasten. Zwar ist die Zahl der ausgegebenen und in Anspruch genommenen Vermittlungsgutscheine nach Anga-ben der Bundesagentur für Arbeit in 2005 leicht zurückgegangen. Es ist aber zu berück-sichtigen, dass seit Januar 2005 Vermittlungsgutscheine erst nach 6 Wochen Beschäftigung ausgezahlt und damit entsprechend später statistisch erfasst werden. Vor diesem Hinter-grund ist anzunehmen, dass die Zahl derjenigen, die den Gutschein in Anspruch genommen haben, durchaus höher liegt.
Obwohl sich der Vermittlungsgutschein bewährt hat, empfiehlt sich eine Weiterentwicklung wie folgt: 1. Vor dem Hintergrund der positiven Effekte des Vermittlungsgutscheines einschließlich der Beschleunigung der Vermittlungsdauer sollte der vorhandene Vermittlungsgutschein für eine verbesserte Arbeitsvermittlung fortentwickelt und optimiert werden. Der BPV spricht sich daher aus für - eine Limitierung des Vermittlungsgutscheins von drei auf sechs Monate und - einen Rechtsanspruch auf den Gutschein mit Beginn der Arbeitslosigkeit sowohl für Arbeitslosengeld I- als auch für Arbeitslosengeld II-Empfänger. Eine Limitierung des Verfahrens von drei auf sechs Monate wird die Vermittlung zusätz-lich beschleunigen. Der Vermittlungsgutschein sollte alle sechs Monate erneut ausge-stellt werden. Derzeit besteht Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein erst nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen. Wer derzeit Arbeitslosengeld II erhält, hat keinen rechtlichen Anspruch auf den Gutschein, sondern ist von der Entscheidung des Ausstel-lers (entweder optierende Kommune oder Arbeitsgemeinschaft (ARGE)) abhängig. 2. Der bürokratische Aufwand könnte durch vereinfachte Regelungen deutlich verringert werden und würde damit Arbeitsagenturen wie Personalvermittler entlasten. So wäre es wünschenswert, wenn eine zentrale Antrag- und Zahlstelle für den Vermittlungsgut-schein eingerichtet würde, damit unterschiedliche Regelungsauslegungen vermieden werden. Bislang entwickeln diesbezüglich Arbeitsagenturen bzw. Arbeitsgemeinschaften (ARGE) ihre eigenen Regelungen. Der Anreiz für Vermittler den Gutschein einzusetzen ist höher, wenn Abwicklung und Auszahlung vereinfacht werden. Stellensuchende wie-derum würden davon profitieren, wenn sie schon bei der Arbeitsuchend-Meldung einen Vermittlungsgutschein beantragen und beim privaten Vermittler einsetzen könnten, nicht erst nach Eintritt in die Arbeitslosigkeit wie bisher. 3. Künftig sollte sichergestellt werden, dass bei der Antragstellung auf Erstattung des Ver-mittlungsgutscheins ein Zahlungstermin vorgegeben ist. Andernfalls ist die Zahlung vom Vermittler nicht einklagbar, wie es derzeit noch der Fall ist.
Über den Bundesverband Personalvermittlung
Der Bundesverband Personalvermittlung e. V. (BPV) wurde bereits 1994 als Interessensvertretung
professioneller Personalvermittler gegründet. Die im BPV organisierten Unternehmen sind mit 800 Vermittlungsbüros im Bundesgebiet vertreten. Die Einhaltung der Qualitätsstandards sind verpflichtend für jedes BPV-Mitglied.
Pressekontakt:
Sieglinde Schneider: Tel.: 0611 / 40 18 61
presse@bpv-info.de