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Pressemeldung

25.10.2006

Vermittlungsgutschein wird um
ein Jahr verlängert

Bonn, Wiesbaden, 25. Oktober 2006

Nachdem sich bereits im September die Große Koalition auf die Fortführung des Vermittlungsgutscheins geeinigt hatte, wurde nun das Gesetz im Bundestag beschlossen. Bis Dezember 2007 soll der Vermittlungsgutschein weiterhin eingesetzt werden, um Stellensuchende in Arbeit zu bringen. Der BPV Bundesverband Personalvermittlung begrüßt die Fortsetzung, fordert aber eine längerfristige Lösung, die den Personalvermittlern mehr Planungssicherheit garantiert.

Private Personal- und Arbeitsvermittler, die viel oder ausschließlich mit dem Vermittlungsgutschein arbeiten, können aufatmen. Denn das Instrument, das von Peter Hartz im Rahmen der Hartz-Reformen im März 2002 ins Leben gerufen wurde und bislang rund 200.000 Menschen in Arbeit gebracht hat, geht in die Verlängerung. Bis Ende 2007 sollen die Arbeitsagenturen weiterhin die Gutscheine an Stellensuchende, die länger als sechs Wochen arbeitslos sind, ausgeben. Eingelöst werden die Gutscheine bei privaten Vermittlern, die bei erfolgreicher Vermittlung 2.000 € von den Arbeitsagenturen erhalten. Die Konditionen für Arbeitsagentur, Vermittler und Stellensuchende bleiben wie gehabt bestehen:
- Antrag auf Vermittlungsgutschein ist nach sechswöchiger Arbeitslosigkeit möglich.
- Die Vergütung der Gutscheine beträgt einheitlich 2.000 €.
- Bezieher von Alg II haben keinen Rechtsanspruch; hier entscheiden die zuständigen Arbeitsagenturen nach Ermessen eine Bewilligung.
- Es wird eine Mindestbeschäftigungsdauer beim neuen Arbeitgeber von sechs Wochen vorausgesetzt. Verlässt der Kandidat das Unternehmen vorher, wird keine Vergütung ausgezahlt.

BPV fordert Rechtsanspruch für Alg II-Empfänger

Grundsätzlich begrüßt der Bundesverband Personalvermittlung die Entscheidung zur Fortführung. Allerdings fordert er einen Rechtsanspruch für die Empfänger von Arbeitslosengeld II. „Es kann nicht sein, dass gerade diejenigen, die am schwierigsten einen Job finden, die höchsten Hürden auferlegt bekommen. Hätten sie grundsätzlich Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein, dann wäre die Erfolgsquote höher und die Chance, die Arbeitslosenzahl zu reduzieren, größer", erklärt Anke Peiniger, die Vorstandsvorsitzende des Bundesverbandes Personalvermittlung. Ebenfalls kritisch sieht der Verband die befristete Verlängerung um nur ein Jahr. „Hätte man sich dazu durchgerungen, den Gutschein unbegrenzt zu verlängern, dann bestünde für die privaten Arbeits- und Personalvermittler eine Planungssicherheit, die für die Existenz der Vermittler, die hauptsächlich mit Gutschein arbeiten, sehr wichtig ist", so Peiniger.

Vergütung erst nach sechs Wochen sinnvoll

Lange Zeit umstritten unter privaten Arbeits- und Personalvermittlern war die Vergütung nach mindestens sechswöchiger Beschäftigung. Erst wenn es dem privaten Personalvermittler gelungen ist, den Stellensuchenden in ein Arbeitsverhältnis zu vermitteln, in dem er mindestens sechs Wochen bleibt, zahlt die Arbeitsagentur 1.000 € an den Vermittler. Die zweite Rate (erneut 1.000 €) zahlt die Arbeitsagentur dann aus, wenn das Beschäftigungsverhältnis sechs Monate überdauert hat. Anke Peiniger betrachtet diese Lösung als sinnvoll: „Zwar birgt diese Regelung für die privaten Personalvermittler ein Risiko in den ersten sechs Wochen der Vermittlung. Aber aus Gründen der Qualitätssicherung ist es sinnvoll, dass erst dann, wenn eine längerfristiges Arbeitsverhältnis erreicht wurde, die Auszahlung erfolgt."

Ob der Vermittlungsgutschein langfristig eine gesetzliche Perspektive hat, wird voraussichtlich auch vom Ende des Jahres erscheinenden Berichts des Berliner Wissenschaftszentrums zur Wirkung der Hartz-Instrumente abhängen. Der BPV hofft auf eine Fortführung: „Der Vermittlungsgutschein beschleunigt die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Er bietet Arbeitssuchenden eine Alternative zur staatlichen Vermittlung und die Möglichkeit, sich den persönlichen Vermittler seines Vertrauens auszusuchen." Dass der Gutschein sich auch aus wirtschaftlicher Sicht rechnet hat der BPV bereits im Juli mit einer Wirtschaftlichkeitsrechnung belegt. Anke Peiniger dazu: „Der Vermittlungsgutschein ist keine Subvention. Erst nach 6-wöchiger sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung wird eine (Teil-) Vergütung bezahlt."

 

Pressekontakt:
Sieglinde Schneider: Tel.: 0611 / 40 18 61
presse@bpv-info.de

 

 

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Aktuelle Pressemeldung des BPV vom 25.10.2006
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