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Die wichtigsten Regelungen
auf einen Blick

Tätigkeit als privater Personalvermittler

Gemäß der gesetzlichen Bestimmungen ist zur Ausübung der Personalvermittlung lediglich ein Gewerbeschein erforderlich. Eine Vermittlungserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit wird gesetzlich nicht mehr benötigt.

Vermittlungsgutscheine

Arbeitnehmer haben gem. § 421 g SGB III Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein von der örtlichen Arbeitsagentur, wenn sie Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und nach einer Arbeitslosigkeit von 6 Wochen innerhalb einer Frist von 3 Monaten noch nicht vermittelt sind oder sie eine Beschäftigung ausüben und zuletzt ausgeübt haben, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder als Strukturanpassungsmaßnahme nach dem SGB gefördert wird oder wurde. Der Vermittlungsgutschein gilt für einen Zeitraum von jeweils 3 Monaten. Er wird ausgestellt über einen Wert von € 2.000 einschließlich der darauf entfallenen gesetzlichen Umsatzsteuer.

Mit einem solchen Vermittlungsgutschein kann der Arbeitslose bzw. Arbeitnehmer einen privaten Arbeitsvermittler seiner Wahl einschalten. Bei erfolgreicher Vermittlung und Erfüllung bestimmter formaler Voraussetzungen für die Einlösung des Gutscheines durch die Arbeitsagentur, wird der Vermittlungsgutschein direkt von der Arbeitsagentur an den privaten Vermittler ausgezahlt.

Vermittlungsvertrag und
Vermittlungsvergütung

Mit der Neuregelung der privaten Arbeitsvermittlung von 2002 sind nach § 296 SGB III Vermittlungsverträge zwischen privaten Personalvermittlern und Arbeitssuchenden zugelassen. Im Rahmen eines solches Vertrages können private Personalvermittler nun auch Arbeitssuchenden eine Vergütung für eine erfolgreiche Vermittlung in Rechnung stellen. Ein solches Honorar für eine erfolgreiche Vermittlung darf - je nach Art und Dauer der Beschäftigung - € 2500 nicht übersteigen.Bei bestimmten Personengruppen wird eine solche Vermittlungsvergütung von der Arbeitsagentur getragen (Vermittlungsgutschein).

Vermittlung ins Ausland

Das bisherige Monopol der Bundesagentur für Arbeit bei der Vermittlung und Anwerbung im Ausland wurde aufgehoben. Nach § 292 SGB III kann die Bundesagentur jedoch durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Vermittlung für eine bestimmte Beschäftigung im Ausland außerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur von der Bundesagentur durchgeführt werden darf. Dies gilt auch für die Vermittlung und Anwerbung aus diesem Ausland für eine Beschäftigung im Inland für bestimmte Berufe und Tätigkeiten. Vermittlungsgutscheine sind - nach Auskunft der Bundesagentur für Arbeit - für eine Vermittlung ins Ausland nicht einlösbar.

Datenschutz

Gemäß § 298 SGB III dürfen private Arbeitsvermittler Daten über Ausbildungs- und Arbeitsplätze sowie über Arbeitnehmer nur insoweit erheben und verarbeiten, wie dies für ihre Vermittlungstätigkeit unbedingt erforderlich ist. Handelt es sich um personenbezogene Daten oder um Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, ist in jedem Einzelfall vorher die Einwilligung des Betroffenen einzuholen. Für die datenschutzrechtliche Kontrolle der privaten Personalvermittler sind die Aufsichtsbehörden der Länder zuständig, § 38 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Wenn die Vermittlungstätigkeit beendet ist, sind die Unterlagen dem Betroffenen unaufgefordert zurückzugeben. Personenbezogene Daten müssen gelöscht werden - es sei denn, mit dem Arbeitnehmer wurde etwas anderes vereinbart.

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