Jedem im Bundesverband Personalvermittlung organisierten Vermittler ist es freigestellt, auch im öffentlichen Auftrag oder im Auftrag Sonstiger Dritter tätig zu werden, sofern er die hier genannten Bestimmungen einhält.
Insbesondere verpflichtet sich der im BPV organisierte Vermittler, die zulässigen Höchst grenzen an Vermittlungsprovisionen, die von Arbeitsuchenden oder vom Arbeitsamt verlangt werden dürfen, zu respektieren.