BPV
Zurück zur Startseite
Zurück zur Startseite
Startseite> BPV> Satzung
Barrierefreie Version ladenAlle Links unterstreichenDruckansichtEmpfehlung versenden

Satzung

Bundesverband Personalvermittlung e.V.

58,1 KB
Die aktuelle Satzung zum herunterladen

Der Zweck des BPV

  • Der Verband tritt für die Zulassung und die Ausübung der Personalvermittlung und damit in Zusammenhang stehender Tätigkeiten ein.
  • Der Verband hat die Aufgabe, die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder zu wahren und zu fördern. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nicht bezweckt.
  • Der Verband kann gerichtlich und außergerichtlich tätig werden, soweit es um die Abwehr von Verhaltensweisen geht, die geeignet sind, das Ansehen der Personalvermittlung allgemein oder des Verbandes zu schädigen. Der Verband ist nicht zuständig für wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten zwischen Mitgliedern.
  • Um Wert und Ansehen der von den Mitgliedern angebotenen Dienstleistungen und die soziale Verpflichtung seiner Mitglieder sicherzustellen sowie in der Öffentlichkeit ein zutreffendes Bild über den vom Verband vertretenen Berufsstand zu erreichen, kann der Verband allgemeine Vorschläge für die Tätigkeit seiner Mitglieder erarbeiten.
  • Der Verband ist berechtigt, für seine Mitglieder zu den sie berührenden Fragen in der Öffentlichkeit Stellung zu nehmen.
  • Der Verband fördert die Kontakte zwischen seinen Mitgliedern durch Austausch von Erfahrungen und Informationen.
  • Der Verband soll insbesondere Informationen über die Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt beschaffen und austauschen. Er hält insoweit Kontakt mit der Bundesanstalt für Arbeit, den gesetzgebenden Körperschaften, Verwaltungen, Verbänden und sonstigen Institutionen.
  • Der Verband vertritt den Berufsstand auf nationaler und internationaler Ebene. Dazu kann er entsprechenden (Dach-) Verbänden beitreten.

 

Mitgliedschaft im BPV

Wer kann Mitglied werden?

Alle natürlichen und juristischen Personen können als ordentliche Mitglieder aufgenommen werden, wenn sie nach ihrem Geschäftszweck in der Bundesrepublik Deutschland Personalvermittlung betreiben.

Wie kann man Mitglied werden?

Bewerber für die Mitgliedschaft müssen dem Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag einreichen, in dem ausdrücklich erklärt wird, dass die Satzung des Verbandes anerkannt und die Statistikmeldungen gemäß den "Rechten und Pflichten der Mitglieder" vorschriftsmäßig abgegeben werden. Um aufgenommen zu werden, muss der Antragsteller nachweisen, dass er als selbständiger Personalvermittler gemäß den gesetzlichen Bestimmungen tätig ist und einen guten Ruf genießt. Die Anforderungen an den Nachweis legt der Vorstand fest.

Die Aufnahmebedingungen des BPV können Sie hier nachlesen:

105 KB
Mindeststandards für BPV-Mitglieder
Wer entscheidet über die Aufnahme?

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abgelehnt werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen die nächste ordentliche Mitgliederversammlung angerufen werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

Welche Formen von Mitgliedschaft gibt es?

Neben den ordentlichen Mitgliedern gibt es Fördermitglieder:

  • Natürliche und juristische Personen, die laut den Aufnahmebedingungen keine ordentliche Mitglieder werden können, können auf Antrag als Fördermitglieder aufgenommen werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet auch hier der Vorstand.
Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder
  • Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt auf ihrem Geschäftspapier auf die Mitgliedschaft im Bundesverband Personalvermittlung hinzuweisen.
  • Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und satzungsgemäße Beschlüsse einzuhalten und die Bestrebungen des Verbandes zu fördern.
  • Die Mitglieder sind verpflichtet, einem vom Vorstand zu benennenden vereidigten Wirtschaftsprüfer folgende Unterlagen einzureichen:
  • die gesetzlich vorgeschriebenen Statistikmeldungen zum vorgesehenen Zeitpunkt,
  • eine von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bestätigte Umsatzmitteilung für das abgelaufene Kalenderjahr,
  • weitere - nach Beschluss der Mitgliederversammlung - geforderte statistische Angaben.

Organe des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Verbandes. Sie fasst die Verbandsbeschlüsse und bestimmt die Richtlinien der Verbandsarbeit.

Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand ist berechtigt, für die Dauer seiner Wahlperiode den Geschäftsführer laut Satzung als zusätzliches Vorstandsmitglied zu berufen.

Geschäftsführung

Der Geschäftsführer erledigt die laufenden Geschäfte in eigener Verantwortung gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes. Er ist der Mitgliederversammlung und dem Vorstand verantwortlich und hat die Interessen des Verbandes und seiner Mitglieder wahrzunehmen.

Barrierefreie Version ladenAlle Links unterstreichenDruckansichtEmpfehlung versenden